Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrschulen Bekanntmachung Nr. 180/2003
1 Bestandteil der Ausbildung
Die
Fahrausbildung
umfasst
theoretischen
und
praktischen
Fahrunterricht.Schriftlicher
AusbildungsvertragSie
erfolgt
aufgrund
eines
schriftlichen
Ausbil-
dungsvertrages.Rechtliche
Grundlagen
der
AusbildungDer
Unterricht
wird
aufgrund
der
hierfür
geltenden
gesetzlichen
Bestimmungen
und
der
auf
ihnen
beruhenden
Rechtsverordnungen,
namentlich
der
Fahrschülerausbildungsordnung,
erteilt.
Im
übrigen
gelten
die
nachstehenden
Bedingungen,
die
Be-standteile
des
Ausbildungsvertrages
sind.Beendigung
der
AusbildungDie
Ausbildung
endet
mit
der
bestandenen
Fahrer-laubnisprüfung,
in
jedem
Fall
nach
Ablauf
eines
Jahres
seit
Abschluss
des
Ausbildungsvertrages.Wird
das
Ausbildungsverhältnis
nach
Beendigung
fortgesetzt,
so
sind
für
die
angebotenen
Leistungen
der
Fahrschule
die
Entgelte
der
Fahrschule
maß-geblich,
die
durch
den
nach
§
19
FahrlG
bestimm-ten
Preisaushang
zum
Zeitpunkt
der
Fortsetzung
des
Ausbildungsvertrages
ausgewiesen
sind.
Hierauf
hat
die
Fahrschule
bei
Fortsetzung
hinzu-weisen.Eignungsmängel
des
FahrschülersStellt
sich
nach
Abschluss
des
Ausbildungsvertra-ges
heraus,
dass
der
Fahrschüler
die
notwendigen
körperlichen
oder
geistigen
Anforderungen
für
den
Erwerb
der
Fahrerlaubnis
nicht
erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahr-schule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3 Grundbetrag und Leistungen
a)
Mit
dem
Grundbetrag
werden
abgegolten:Die
allgemeinen
Aufwendungen
der
Fahrschule
sowie
die
Erteilung
des
theoretischen
Unterrichts
und
erforderliche
Vorprüfungen
bis
zur
ersten
theoretischen
Prüfung.Für
die
weitere
Ausbildung
im
Falle
des
Nichtbe-stehens
der
theoretischen
Prüfung
ist
die
Fahr-schule
berechtigt,
den
hierfür
im
Ausbildungsver-trag
vereinbarten
Teilgrundbetrag
zu
berechnen,
höchstens
aber
die
Hälfte
des
Grundbetrages
der
jeweiligen
Klasse;
die
Erhebung
eines
Teilgrundbe-trages
nach
nicht
bestandener
praktischer
Prüfung
ist
unzulässig.Entgelt
für
Fahrstunden
und
Leistungenb)
Mit
dem
Entgelt
für
die
Fahrstunde
von
45
Minuten
Dauer
werden
abgegolten:Die
Kosten
für
das
Ausbildungsfahrzeug,
ein-schließlich
der
Fahrzeugversicherungen
sowie
die
Erteilung
des
praktischen
Fahrunterrichts.Absage
von
Fahrstunden
/
Benachrichtigungs-fristKann
der
Fahrschüler
eine
vereinbarte
Fahrstunde
nicht
einhalten,
so
ist
die
Fahrschule
unverzüglich
zu
verständigen.
Werden
vereinbarte
Fahrstunden
nicht
mindestens
2
Werktage
vor
dem
vereinbarten
Termin
abgesagt,
ist
die
Fahrschule
berechtigt,
eine
Ausfallentschädigung
für
vom
Fahrschüler
nicht
wahrgenommene
Fahrstunden
in
Höhe
von
drei
Vierteln
des
Fahrstundenentgeltes
zu
verlan-gen.
Dem
Fahrschüler
bleibt
der
Nachweis
vorbe-halten,
ein
Schaden
sei
nicht
oder
in
wesentlich
geringerer
Höhe
entstanden.Entgelt
für
die
Vorstellung
zur
Prüfung
und
Leistungenc)
Mit
dem
Entgelt
für
die
Vorstellung
zur
Prü-fung
werden
abgegolten:Die
theoretische
und
die
praktische
Prüfungsvor-stellung
einschließlich
der
Prüfungsfahrt.
Bei
Wiederholungsprüfungen
wird
das
Entgelt,
wie
im
Ausbildungsvertrag
vereinbart,
erhoben.
4 Zahlungsbedingungen
Soweit
nichts
anderes
vereinbart
ist,
werden
der
Grundbetrag
bei
Abschluss
des
Ausbildungsvertra-ges,
das
Entgelt
für
die
Fahrstunde
vor
Antritt
derselben,
der
Betrag
für
die
Vorstellung
zur
Prü-fung
zusammen
mit
eventuell
verauslagten
Verwal-tungs-
und
Prüfungsgebühren
spätestens
3
Werk-tage
vor
der
Prüfung
fällig.Leistungsverweigerung
bei
Nichtausgleich
der
ForderungenWird
das
Entgelt
nicht
zur
Fälligkeit
bezahlt,
so
kann
die
Fahrschule
die
Fortsetzung
der
Ausbil-dung
sowie
die
Anmeldung
und
Vorstellung
zur
Prüfung
bis
zum
Ausgleich
der
Forderungen
ver-weigern.Entgeltentrichtung
bei
Fortsetzung
der
Ausbil-
dungDas Entgelt für eine eventuelle erforderliche weite-re theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5 Kündigung des Vertrages
Der
Ausbildungsvertrag
kann
vom
Fahrschüler
jederzeit,
von
der
Fahrschule
nur
in
den
nachste-hend
genannten
Fällen
gekündigt
werden:Wenn
der
Fahrschülera)
trotz
Aufforderung
und
ohne
triftigen
Grund
nicht
innerhalb
von
4
Wochen
seit
Vertrag-sabschluß
mit
der
Ausbildung
beginnt
oder
er
diese
um
mehr
als
3
Monate
ohne
triftigen
Grund
unter-bricht,b)
den
theoretischen
oder
den
praktischen
Teil
der
Fahrerlaubnisprüfung
nach
jeweils
zweimaliger
Wiederholung
nicht
bestanden
hat,c)
wiederholt
oder
gröblich
gegen
Weisungen
oder
Anordnungen
des
Fahrlehrers
verstößt.Schriftform
der
KündigungEine
Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird
der
Ausbildungsvertrag
gekündigt,
so
hat
die
Fahrschule
Anspruch
auf
das
Entgelt
für
die
er-brachten
Fahrstunden
und
eine
etwa
erfolgte
Vorstellung
zur
Prüfung.Kündigt
die
Fahrschule
aus
wichtigem
Grund
oder
der
Fahrschüler,
ohne
durch
ein
vertragswidriges
Verhalten
der
Fahrschule
veranlasst
zu
sein
(siehe
Ziffer
5),
steht
der
Fahrschule
folgendes
Entgelt
zu:a)
1/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
Vertragsschluss
mit
der
Fahrschule,
aber
vor
Beginn
der
Ausbildung
erfolgt;b)
2/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
Beginn
der
theoretischen
Ausbildung,
aber
vor
der
Absolvierung
eines
Drittels
der
für
die
beantragten
Klassen
vorgeschriebenen
theoreti-schen
Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;c)
3/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
der
Absolvierung
eines
Drittels,
aber
vor
dem
Abschluss
von
zwei
Dritteln
der
für
die
beantragten
Klassen
vorgeschriebenen
theoretischen
Mindest-
unterrichtseinheiten
erfolgt;d)
4/5
des
Grundbetrages,
wenn
die
Kündigung
nach
der
Absolvierung
von
zwei
Dritteln
der
für
die
beantragten
Klassen
vorgeschriebenen
theoreti-schen
Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt,
aber
vor
deren
Abschluss;e)
der
volle
Grundbetrag,
wenn
die
Kündigung
nach
dem
Abschluss
der
theoretischen
Ausbildung
erfolgtDem
Fahrschüler
bleibt
der
Nachweis
vorbehalten,
dass
ein
Entgelt
oder
ein
Schaden
in
der
jeweiligen
Höhe
nicht
angefallen
oder
nur
geringer
angefallen
ist.Kündigt
die
Fahrschule
ohne
Grund
oder
der
Fahrschüler,
weil
er
hierzu
durch
ein
vertragswidri-ges
Verhalten
der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule,
Fahrlehrer
und
Fahrschüler
haben
dafür
zu
sorgen,
dass
vereinbarte
Fahrstunden
pünktlich
beginnen.
Fahrstunden
beginnen
und
enden
grundsätzlich
an
der
Fahrschule.
Wird
auf
Wunsch
des
Fahrschülers
davon
abgewichen,
wird
die
aufgewendete
Fahrzeit
zum
Fahrstundensatz
berechnet.
Hat
der
Fahrlehrer
den
verspäteten
Beginn
einer
Fahrstunde
zu
vertreten
oder
unter-bricht
er
den
praktischen
Unterricht,
so
ist
die
ausgefallene
Ausbildungszeit
nachzuholen
oder
gutzuschreiben.Wartezeiten
bei
VerspätungVerspätet
sich
der
Fahrlehrer
um
mehr
als
15
Minuten,
so
braucht
der
Fahrschüler
nicht
länger
zu
warten.
Hat
der
Fahrschüler
den
verspäteten
Beginn
einer
vereinbarten
praktischen
Ausbildung
zu
vertreten,
so
geht
die
ausgefallene
Ausbildungs-zeit
zu
seinen
Lasten.
Verspätet
er
sich
um
mehr
als
15
Minuten,
braucht
der
Fahrlehrer
nicht
länger
zu
warten.
Die
vereinbarte
Ausbildungszeit
gilt
dann
als
ausgefallen
(Ziffer
3b
Absatz
3).AusfallentschädigungDie
Ausfallentschädigung
für
die
vom
Fahrschüler
nicht
wahrgenommene
Ausbildungszeit
beträgt
auch
in
diesem
Falle
drei
Viertel
des
Fahrstunden-entgelts.
Dem
Fahrschüler
bleibt
der
Nachweis
vorbehalten,
ein
Schaden
sei
nicht
oder
in
wesent-lich
geringerer
Höhe entstanden.
8 Ausschluss vom Unterricht
Der
Fahrschüler
ist
vom
Unterricht
auszuschließen:a)
Wenn
er
unter
dem
Einfluss
von
Alkohol
oder
anderen
berauschenden
Mitteln
steht;b)
Wenn
anderweitig
Zweifel
an
seiner
Fahr-tüchtigkeit
begründet
sind.AusfallentschädigungDer
Fahrschüler
hat
in
diesem
Fall
ebenfalls
als
Ausfallentschädigung
drei
Viertel
des
Fahrstunden-entgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehr-fahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge
dürfen
nur
unter
Aufsicht
des
Fahrlehrers
bedient
oder
in
Betrieb
gesetzt
werden.
Zuwiderhandlungen
können
Strafverfol-gungen
und
Schadenersatzpflicht
zur
Folge
haben.Besondere
Pflichten
des
Fahrschülers
bei
der
KraftradausbildungGeht
bei
der
Kraftradausbildung
oder
-prüfung
die
Verbindung
zwischen
Fahrschüler
und
Fahrlehrer
verloren,
so
muss
der
Fahrschüler
unverzüglich
(geeignete
Stellen)
anhalten,
den
Motor
abstellen
und
auf
den
Fahrlehrer
warten.
Erforderlichenfalls
hat
er
die
Fahrschule
zu
verständigen.
Beim
Ver-lassen
des
Fahrzeugs
hat
er
dieses
ordnungsge-mäß
abzustellen
und
gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11
Abschluss
der
Ausbildung
Die
Fahrschule
darf
die
Ausbildung
erst
abschlie-ßen,
wenn
sie
überzeugt
ist,
dass
der
Fahrschüler
die
nötigen
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
zum
Führen
eines
Kraftfahrzeuges
besitzt
(§
16
FahrlG).
Deshalb
entscheidet
der
Fahrlehrer
nach
pflicht-gemäßem
Ermessen
über
den
Abschluss
der
Ausbildung
(§
6
FahrschAusbO).Anmeldung
zur
PrüfungDie
Anmeldung
zur
Fahrerlaubnisprüfung
bedarf
der
Zustimmung
des
Fahrschülers;
sie
ist
für
beide
Teile
verbindlich.
Erscheint
der
Fahrschüler
nicht
zum
Prüfungstermin,
ist
er
zur
Bezahlung
des
Entgelts
für
die
Vorstellung
zur
Prüfung
und
ver-auslagter
oder
anfallender Gebühren verpflichtet.
12
Gerichtsstand
Hat
der
Fahrschüler
keinen
allgemeinen
Gerichts-stand
im
Inland
oder
verlegt
er
nach
Vertrag-sabschluß
seinen
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthaltsort
aus
dem
Inland,
oder
ist
der
ge-wöhnliche
Aufenthaltsort
zum
Zeitpunkt
der
Klage-erhebung
nicht
bekannt,
so
ist
der
Sitz
der
Fahr-
schule der Gerichtsstand.
Fahrschule Miehe in Sarstedt, Bad Salzdetfurth und Schulenburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen