Fahrschule Miehe in Sarstedt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Fahrschulen Bekanntmachung Nr. 180/2003 1 Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.Schriftlicher AusbildungsvertragSie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbil- dungsvertrages.Rechtliche Grundlagen der AusbildungDer Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Be-standteile des Ausbildungsvertrages sind.Beendigung der AusbildungDie Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrer-laubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maß-geblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimm-ten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzu-weisen.Eignungsmängel des FahrschülersStellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertra-ges heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. 2 Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahr-schule bekannt gegebenen zu entsprechen. 3 Grundbetrag und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbe-stehens der theoretischen Prüfung ist die Fahr-schule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsver-trag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbe-trages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.Entgelt für Fahrstunden und Leistungenb) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, ein-schließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungs-fristKann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlan-gen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbe-halten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungenc) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prü-fung werden abgegolten:Die theoretische und die praktische Prüfungsvor-stellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. 4 Zahlungsbedingungen Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertra-ges, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prü-fung zusammen mit eventuell verauslagten Verwal-tungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werk-tage vor der Prüfung fällig.Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der ForderungenWird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbil-dung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen ver-weigern.Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbil- dungDas Entgelt für eine eventuelle erforderliche weite-re theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten. 5 Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachste-hend genannten Fällen gekündigt werden:Wenn der Fahrschülera) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertrag-sabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unter-bricht,b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.Schriftform der KündigungEine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. 6 Entgelte bei Vertragskündigung Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die er-brachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoreti-schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindest- unterrichtseinheiten erfolgt;d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoreti-schen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgtDem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidri-ges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. 7 Einhaltung vereinbarter Termine Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unter-bricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.Wartezeiten bei VerspätungVerspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungs-zeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).AusfallentschädigungDie Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstunden-entgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesent-lich geringerer Höhe entstanden. 8 Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahr-tüchtigkeit begründet sind.AusfallentschädigungDer Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstunden-entgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. 9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehr-fahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfol-gungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der KraftradausbildungGeht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Ver-lassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsge-mäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. 11 Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschlie-ßen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflicht-gemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung 6 FahrschAusbO).Anmeldung zur PrüfungDie Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und ver-auslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. 12 Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichts-stand im Inland oder verlegt er nach Vertrag-sabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der ge-wöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahr- schule der Gerichtsstand. Fahrschule Miehe in Sarstedt, Bad Salzdetfurth und Schulenburg

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